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Bitcoin, Ethereum und Co. - Wie werden Kryptowährungen versteuert?

 

Kryptographische Währungen, wie etwa Bitcoin oder Ethereum sind grundsätzlich keine gesetzlichen Zahlungsmittel[1], also – salopp gesagt – kein Geld im Sinne des Gesetzes. Dies bedeutet aber nicht, dass die durch den Handel mit Kryptowährungen erzielten Gewinne nicht versteuert werden müssen. Ganz im Gegenteil.

 

1. Gewinne aus Verkäufen von Bitcoin und Co.

Bild, das einen Bitcoin darstellt

Wer Bitcoin gehalten hatte und diese im Zuge des starken Kursgewinnes veräußert bzw. in Euro umgetauscht hat, der stellt sich nun sicher die Frage, wie er diesen Gewinn zu versteuern hat.

Der Einkauf und spätere gewinnbringende Verkauf von Bitcoin, stellt regelmäßig ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG[2] dar. Dies unterliegt der Einkommensteuer, sodass der daraus resultierende Gewinn grundsätzlich mit dem privaten Steuersatz zu versteuern ist. Als Gewinn ist dabei die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten zu sehen.[3]

Ausnahmen bestehen hier nur, wenn der aus privaten Veräußerungsgeschäft erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr 600 € nicht übersteigt oder zwischen Erwerb und Veräußerung mindestens ein Jahr liegt.

Oftmals hat man aber im Laufe eines Jahres Bitcoin hinzugekauft und andere wieder verkauft. In diesem Fall ist wohl wie bei sukzessive angeschafften Wertpapieren vorzugehen. Es greift die sog. FiFo-Methode (first in, first out), sodass zwischen dem ersten Einkauf von Bitcoin und dem ersten Verkauf mindestens ein Jahr liegen muss, um die Haltefrist zu verwirklichen. Vorsicht ist geboten, wenn die Tätigkeit eine gewisse Häufigkeit erfährt. Hier droht eine Einstufung als gewerbliche Tätigkeit und damit auch eine höhere Besteuerung, insbesondere mit Gewerbesteuer.

Abgeltungssteuer fällt auf Gewinne durch die Veräußerung von Bitcoin nicht an, da es sich bei der Kryptowährung gerade nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel und damit nicht um Kapital handelt. Entsprechend kann auch keine Besteuerung von Kapitaleinkünften erfolgen.

2. Bitcoin & Co. als Zahlungsmittel für Waren oder Dienstleitungen

ethereum versteuerung von kryptowährungen

Wer mit Bitcoin Waren oder Dienstleistungen bezahlt, der führt dabei eine Veräußerung der Bitcoin aus, was wie oben erläutert zu den sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zählt. Entsprechend fallen hier auch Steuern auf den Gewinn nach dem privaten Einkommensteuersatz an (vgl. oben).

 

3. Kauf anderer Kryptowährungen mit Bitcoin

Beim „Kauf“ einer anderen Kryptowährung (z. B. IOTA) mit Bitcoin handelt es sich rechtlich betrachtet um ein Tauschgeschäft. Da Kryptowährungen nicht als gesetzliches Zahlungsmittel, sondern als Wirtschaftsgut gesehen werden, wird hier ein Wirtschaftsgut gegen ein anderes eingetauscht. Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.

Weder das Bundesamt für Finanzen, noch andere Institutionen haben sich bisher zur steuerlichen Behandlung von derartigen Tauschgeschäften geäußert. Es liegt aber m. E. hier eine Vergleichbarkeit zum Tausch von Wertpapieren[4] und zum Tausch von Fremdwährungen[5] vor.
In diesen Fällen liegt ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor, wenn der Eintausch des Bitcoin in eine andere virtuelle Währung innerhalb eines Jahres erfolgt. Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der Tag, an dem der Steuerpflichtige das Angebot zum Tausch des Bitcoin für sich binden annimmt.[6]
Erfolgt die Veräußerung der eingetauschten Währung innerhalb eines Jahres nach dem Tausch, liegt ebenfalls ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Als Zeitpunkt der Anschaffung gilt hier der Tag, an dem die eingetauschte Währung im Rahmen des Tausches (vgl. oben) als veräußert gilt.[7]

Der Gewinn ist demnach im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes (wie oben dargestellt) nach den § 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit dem privaten Steuersatz zu besteuern. Die Ausnahmeregelung der Haltefrist greift demnach nur, wenn sowohl zwischen dem Kauf der Bitcoin und dem Tausch sowie zwischen dem Tausch und dem Verkauf jeweils ein Jahr liegt.

4. Sonderfall: Mining von Kryptowährungen

Mining von Kryptowaehrungen

Anders stellt sich die Besteuerung von Gewinnen aus Bitcoinverkäufen jedoch dar, wenn man diese selbst geschürft hat (sog. Mining). In diesem Fall ist noch sehr vieles strittig, sodass die Entscheidungen der Finanzverwaltung und -gerichte der nächsten Jahre abgewartet werden müssen.

Die Tendenz[8] des Bundesministeriums der Finanzen scheint aber dahin zu gehen, dass das Mining ähnlich einem Kauf zu betrachten ist, sodass der beim Verkauf verwirklichte Gewinn nach dem Einkommensteuergesetz zu versteuern ist.
Dieser Ansicht folgend errechnet sich dann der Gewinn aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Anschaffungskosten. Als Anschaffungskosten könnten beim eigenen Generieren von Bitcoin die Kosten für Hardware, Internet und Strom berücksichtigt werden. Hier könnte ein anteiliger Ansatz der Aufwendungen denkbar sein oder aber auch der Ansatz fiktiver Anschaffungskosten nach § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Letztlich ist an dieser Stelle eine Entscheidung der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte abzuwarten.

Besitzen Sie Bitcoin, ist bei Ihrer Steuererklärung Vorsicht geboten, hier lauern zahlreiche Gefahren. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder Hilfe bei der richtigen Angabe gegenüber den Finanzämtern benötigen, beraten wir Sie gerne.


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Anmerkungen:

[1] Bundesministerium der Finanzen vom 07.08.2013 IV D 3 – S 7160-b/0:001; Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 23 Rdn. 142.
[2] Bundesministerium der Finanzen vom 20.06.2013 IV C 3 – S 2110/13/10001.
[3] Marko Wieczorek im Handelsblatt Nr. 016 vom 23.01.2018, Seite 010.
[4] Vgl. Bundesministerium der Finanzen vom 25.10.2014 IV C 3-S 2256-238/04, Rn. 24 f.
[5] Vgl. Bundesministerium der Finanzen vom 25.10.2014 IV C 3-S 2256-238/04, Rn. 42.
[6] Vgl. Bundesministerium der Finanzen vom 25.10.2014 IV C 3-S 2256-238/04, Rn. 24 f.
[7] Vgl. Bundesministerium der Finanzen vom 25.10.2014 IV C 3-S 2256-238/04, Rn. 26.
[8] Bundesministerium der Finanzen vom 20.06.2013 IV C 3 – S 2110/13/10001.

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