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Fördermittelberatung und steuerliche Forschungsförderung

 

Die steuerliche Forschungsförderung für Ihr Unternehmen:

  • Lassen Sie sich Ihre Forschungs-und Entwicklungsprojekte vom Staat fördern
  • Erkenn Sie das Potenzial der Steuerersparnis bei Grundlagenforschung – auch im Auftrag
  • Jahrelange Erfahrung im Bereich der gemeinnützigen Forschungseinrichtungen

 

Unsere Leistungen kurzgefasst

  • Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Förderung Ihres Unternehmens
  • Unterstützung und Begleitung Ihres Antrags auf Förderung
  •  Beratung anderweitiger möglicher Förderungen für Ihr Unternehmen

Steuerliche Forschungsförderung

Der Bundestag hat am 07.11.2019 das Forschungszulagengesetz (FZulG) beschlossen, das die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung beinhaltet. Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung vom 29.11.2019 zu. Gegenstand des Gesetzes ist die Förderung von Forschung und Entwicklung in den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung durch eine steuerfreie Forschungszulage. Die steuerliche Förderung wird für alle beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe, ihrer Rechtsform und unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Betätigung eingeführt. Durch die Einführung einer Forschungszulage soll der Unternehmensstandort Deutschland gestärkt werden. Damit soll die Attraktivität des Standortes Deutschland für Neuansiedlungen und Investitionsentscheidungen verbessert werden.

 

Das Forschungszulagengesetz

Bei dem Forschungszulagengesetz handelt es sich um ein steuerliches Nebengesetz zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, das für alle steuerpflichtigen Unternehmen gleichermaßen gilt, unabhängig von deren Größe, der jeweiligen Gewinnsituation und dem Unternehmenszweck. In dem Forschungszulagengesetz sind die Tatbestandsvoraussetzungen, der Umfang und die Höhe der Förderung sowie die Prüfung der Förderkriterien geregelt. 

 

 

1. Anspruchsberechtigung

Nach Art. 1 Abs. 1 FZulG sind Anspruchsberechtigte unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige i. S. d. EStG und KStG, soweit sie Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 ESG erzielen, nicht von der Besteuerung befreit sind und die weiteren Voraussetzungen des FZulG erfüllen. 

Nicht anspruchsberechtigt sind insofern steuerbegünstigte Körperschaften im Rahmen ihrer steuerbegünstigten Tätigkeiten, wenn sie Forschung nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO innerhalb des ideellen Bereichs und Zweckbetriebs gem. § 68 Nr. 9 AO fördern. Dies hat den Hintergrund, dass die Forschungszulage nach FZulG keine weiteren Steuererleichterungen für bereits gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ertragsteuerbefreite Tätigkeiten hervorrufen kann. 

Steuerbegünstigte Körperschaften sind aber dann anspruchsberechtigt, wenn sie eine nicht steuerbegünstigte, aber nach dem FZulG begünstige, Forschungstätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb durchführen. Ein solcher Geschäftsbetrieb mit einer nicht steuerbegünstigten Tätigkeit kann zum Beispiel vorliegen, wenn eine steuerbefreite Körperschaft die Voraussetzungen des Zweckbetriebs gem. § 68 Nr. 9 AO nicht erfüllt und daher entgeltliche Forschungstätigkeit (sog. Auftragsforschung) außerhalb des steuerbegünstigten Zweckbetriebs durchführt. Im Zweckbetrieb kann grundsätzlich steuerbegünstigte Auftragsforschung durchgeführt werden. 

Die Finanzierung durch die Auftragsforschung darf jedoch innerhalb der komplexen Finanzierungskriterien des Zweckbetriebs gem. § 68 Nr. 9 AO die spendenfinanzierte und bezuschusste Eigenforschung einer Körperschaft im ideellen Bereich sowie die zur Eigenforschung hinzu zu rechnenden „unschädlichen“ Überschüsse aus der Vermögensverwaltung nicht überwiegen. Sobald die Auftragsforschung überwiegt (>50%), entfällt die Steuerbegünstigung für die entgeltliche Auftragsforschung und diese wird nicht mehr dem Zweckbetrieb, sondern dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugerechnet. Die Auftragsforschung unterliegt sodann unbeschränkt der Besteuerung, soweit die Freigrenze des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes von 35.000,- Euro gem. § 64 Abs. 3 AO überschritten wird. Im Ergebnis kann ein gemeinnütziger Forschungsträger von der Forschungszulage nach FZulG grundsätzlich dann profitieren, wenn er aufgrund von Sorgfaltspflichtverletzungen die Voraussetzungen der Zweckbetriebseigenschaft nach § 68 Nr. 9 AO nicht erfüllt. Sodann werden die Einnahmen der Auftragsforschung steuerpflichtig und die Voraussetzungen einer Forschungszulage nach FZulG können gegeben sein.

Weiterhin könnte eine Forschungstätigkeit dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer steuerbefreiten Körperschaft zuzurechnen sein, wenn eine Tätigkeit vorliegt, die nicht unter den Begriff der Forschung im Sinne des Begriffsverständnisses des Gemeinnützigkeitsrechts fällt. Problematisch scheint hierbei die Abgrenzung des Begriffs Forschung im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts und im Sinne des FZulG. Das FZulG orientiert sich bei dem Begriff Forschung an den Definitionen der Verordnung AGVO. Das Gemeinnützigkeitsrechts hingegen definiert den Begriff der Forschung nicht konkret. Aus diesem Grund bleibt abzuwarten, wie diese potentielle Diskrepanz bei der Begriffsauslegung von der Finanzverwaltung in Zukunft behandelt wird.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 FZulG tritt bei Mitunternehmerschaften an die Stelle des Steuerpflichtigen die Mitunternehmerschaft als Anspruchsberechtigter.

In Art. 2 FZulG werden die begünstigten Forschungszwecke und Entwicklungsvorhaben abschließend definiert. Bei den Vorhaben muss es sich um Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung handeln. Die Abgrenzung der begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben erfolgt auf Basis einer europäischen Verordnung, der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Mit der AGVO werden bestimmte staatliche Beihilfemaßnahmen, die einen spürbaren Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit in Europa leisten, als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt und von der Anmeldungs- und Genehmigungspflicht freigestellt.

Gefördert wird nicht nur die eigenbetriebliche Forschung, sondern auch die Auftragsforschung. Wird eine Auftragsforschung durchgeführt, ist der Auftraggeber förderberechtigt. Voraussetzung der Begünstigung einer Auftragsforschung ist jedoch, dass wenn das Unternehmen des Auftragsnehmers seinen Sitz in der EU bzw. in einem der EWR-Staaten hat.

Grundsätzlich müssen fünf Kriterien für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben erfüllt sein:

Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben muss:

  • auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig)
  • auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen (schöpferisch)
  • in Bezug auf das Endergebnis ungewiss sein (ungewiss)
  • einem Plan folgen und budgetiert sein (systematisch)
  • zu Ergebnissen führen, die reproduziert werden können (übertragbar und/oder reproduzierbar)

 

2. Förderfähige Aufwendungen und Bemessungsgrundlage

In Art. 3 FZulG sind die förderfähigen Aufwendungen geregelt, die in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden dürfen. Förderfähige Aufwendung ist der dem Lohnsteuerabzug beim Anspruchsberechtigten unterliegende Arbeitslohn des eigenen Arbeitnehmers. Voraussetzung ist, dass der Anspruchsberechtigte diese Aufwendungen für in seinem Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer tatsächlich bezahlt hat. Nur die tatsächlich angefallenen Aufwendungen sind förderfähig. Arbeitslohn von Arbeitnehmern, die selbst nicht forschen, gehört nicht zu den förderfähigen Aufwendungen. Wird ein Arbeitnehmer in verschiedenen Bereichen des Anspruchsberechtigten eingesetzt, ist eine Aufteilung der förderfähigen Lohnaufwendungen vorzunehmen. Zum Nachweis der geleisteten Arbeit des Arbeitnehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind laufende Aufzeichnungen zu führen. Sollte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens keine Lohnsteuerpflicht für einen Arbeitnehmer im Inland bestehen, wird dieser Arbeitslohn trotzdem den förderfähigen Aufwendungen zugerechnet.

Auch der Arbeitslohn eines Gesellschafters oder Anteilseigners gehört zu den förderfähigen Aufwendungen, wenn mit der Kapitalgesellschaft ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen wurde, indem festgehalten ist, dass der mitarbeitende Gesellschafter ein Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuerrechts ist. Art und Umfang der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit des Gesellschafters bzw. Anteilseigners müssen eindeutig geregelt sein und der Arbeitslohn muss einem Fremdvergleich standhalten.  Bei einem Einzelunternehmer wird eine fiktive Stundenlohnpauschale als förderfähige Aufwendung in Höhe von 40 EUR für jede nachgewiesene Arbeitsstunde angesetzt. Für eine Vergleichbarkeit mit Arbeitnehmern wird diese Stundenlohnpauschale auf eine wöchentliche Arbeitszeit von maximal 40 Arbeitsstunden begrenzt.

Bei einer Mitunternehmerschaft können die Gesellschafter vertraglich vereinbaren, dass einer oder mehrere Gesellschafter eine Tätigkeitsvergütung erhalten. Eine solche Vereinbarung muss zivilrechtlich wirksam, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt werden. Die Tätigkeitsvergütung, die bei den Gesellschaftern als Sondervergütung nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu erfassen ist, kann als förderfähiger Aufwand geltend gemacht werden, wenn die Gesellschafter tatsächlich mit einer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit beschäftigt sind. Hier wird ebenfalls eine Pauschale von 40 EUR angesetzt, die auf 40 Arbeitsstunden die Woche begrenzt ist.

Im Falle einer Auftragsforschung werden 60 % der Kosten, die der Auftraggeber für den Auftrag aufwendet, berücksichtigt.

Die Bemessungsgrundlage bildet die Summe der förderfähigen Aufwendungen des Wirtschaftsjahres und ist nach Art. 3 Abs. 5 begrenzt auf 2 Millionen € pro Anspruchsberechtigten im Wirtschaftsjahr. Dies gilt auch für verbundene Unternehmen.

 

 

3. Forschungszulage

Nach Art. 4 beträgt die Höhe der Forschungszulage 25 % der ermittelten Bemessungsgrundlage nach Art. 3 Abs. 5.

Der Anspruch auf die Forschungszulage entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind.

Die für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen dürfen inklusive der Forschungszulage den Betrag von 15.000.000 EUR pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nicht übersteigen.

 

4. Antrag auf Forschungszulage

Die Forschung Zulage wird gemäß Art. 5 Abs. 1 nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei dem nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu stellen. Mitunternehmerschaften stellen den Antrag bei dem für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständigen Finanzamt. 

Dem Antrag ist eine Bescheinigung nach Art. 6 FZulG beizufügen, deren Aussteller noch zu bestimmen ist. Die Bescheinigung wird nach einem vorgeschriebenen Muster von der noch zu bestimmenden Stelle ausgestellt. Die Prüfung, ob es sich bei den durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben tatsächlich um Tätigkeiten handelt, die der Grundlagenforschung, der angewandten Forschung sowie der experimentellen Entwicklung zuzurechnen sind, ist durch eine geeignete Stelle außerhalb des Finanzamts durchzuführen. Die Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Forschungszulage i.S.d. § 171 Abs. 10 Satz 2 und 3 und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Die Bescheinigung ist bei der zu bestimmenden Stelle ebenfalls vom Anspruchsberechtigten zu beantragen.

Der Antrag kann unmittelbar nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die begünstigte Forschungs- und Entwicklungstätigkeit durchgeführt wurde, gestellt werden. Der Antrag auf die Forschungszulage bezieht sich somit immer auf die im zurückliegenden Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen. Die Forschungszulage wird nicht für ein gesamtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährt, sondern es wird abschnittsweise auf den förderfähigen Aufwand eines Wirtschaftsjahres abgestellt.

Der Antrag kann unabhängig von den ansonsten bestehenden Steuererklärungspflichten gestellt werden.

Für jedes einzelne durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, für das die Forschungszulage beansprucht wird, muss in der Bescheinigung die Aussage enthalten sein, dass die Voraussetzungen des Art. 2 vorliegen.

Der Antragsteller kann für alle in einem Wirtschaftsjahr durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, für die er eine Forschungszulage beantragen will, die Bescheinigung für alle Forschungs- und Entwicklungsvorhaben einheitlich in einem Antrag beantragen. 

Grundsätzlich fallen für den Antragsteller keine Kosten und Gebühren für das Ausstellen der Bescheinigung durch die noch zu bestimmende Stelle an. Die Möglichkeit einer Erhebung von Gebühren ist jedoch in Art. 6 Abs. 3 FZulG vorgesehen.

 

5. Kumulierung

Die Forschungszulage kann neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen für das begünstigte Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben gewährt werden. Allerdings dürfen Aufwendungen, die bereits durch andere Förderungen oder durch staatliche Beihilfen gefördert werden, nicht in die Bemessungsgrundlage nach Art. 3 Abs. 5 einbezogen werden.

 

6. Begünstigungszeitraum

Die Forschungszulage kann nur für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beantragt werden, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurde.

 

7. Unternehmen in Schwierigkeiten

Unternehmen in Schwierigkeiten haben keinen Anspruch auf eine Forschungszulage. Ob ein Unternehmen sich in Schwierigkeiten befindet, bestimmt sich nach Kriterien der AGVO.  So befindet sich ein Unternehmen unter anderem in Schwierigkeiten, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals bzw. der Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist oder wenn ein Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist.

 

8. Festsetzung und Anrechnung der Forschungszulage

Die Höhe der Forschungszulage wird nach Art. 10 Abs. 1 FZulG per Festsetzungsbescheid bekanntgegeben. Der festgesetzte Betrag wird auf die nächste Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig angerechnet. Soweit die anzurechnende Forschungszulage die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer übersteigt, wird sie als nicht steuerbare Steuererstattung ausgezahlt.

Bei Mitunternehmerschaften erfolgt die Anrechnung anteilig in der jeweiligen Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer des einzelnen Mitunternehmers. Die Verteilung der anzurechnenden Forschungszulage wird gesondert und einheitlich gegenüber den Mitunternehmern festgestellt.

 

9. Stellungnahme Bundesrat

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 28.06.2019 kritisch Stellung bezogen zu dem vorgelegten Gesetzesentwurf. Kritikpunkt war vor allem, dass mittelständische Unternehmen nicht ausreichend durch die Zulage gefördert werden würden. Gerade mittelständische Unternehmen und Einzelunternehmen sei es nicht möglich, selbstständig zu forschen, sodass sie auf Kooperationen mit Forschungseinrichtungen angewiesen seien. Diese sind aber nicht von der Forschungszulage umfasst, sodass keine Förderung in Betracht kommt. Gemäß der Gesetzesbegründung werden Kooperationsprojekte mit Forschungseinrichtungen und anderen Unternehmen nur unterstützt, wenn und soweit im anspruchsberechtigten Unternehmen auch eigene Forschungstätigkeit stattfindet. Auch die Auftragsforschung durch gemeinnützige Organisationen sei nicht ausreichend erfasst.

Ebenfalls wurde das zweistufige Antragsverfahren bemängelt, das sich zum einen aus dem Antrag selbst und zum anderen aus der Bescheinigung zusammensetzt. Es sollten keine neuen Verwaltungsstrukturen geschaffen werden, sondern es sollten auf die Kenntnisse der Behörden zurückgegriffen werden, die bereits heute für die direkte Forschungsförderung zuständig sind.

 


 

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