Stromlieferung als selbständige Hauptleistung neben steuerfreier Vermietung
Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen (FG Niedersachsen, Urt. v. 25.02.2021 – 11 K 201/19) handelt es sich bei Strom, welchen der Vermieter über Photovoltaikanlagen produziert und seinen Mietern zur Verfügung stellt, um keine unselbständige Nebenleistung einer steuerfreien Vermietung.
Begründet wird dies vom Finanzgericht Niedersachsen damit, dass die Abrechnung des Stromverbrauchs über einen Stromzähler eine selbständige Leistung indiziere. Maßgeblich sei, dass ein Mieter seinen Stromanbieter selbständig aussuchen und auswählen kann. Bei der Entscheidung wurde auch der Fall berücksichtigt und erfasst, dass durch Individualabrede zwischen Mieter und Vermieter vereinbart wurde, dass bei einem späteren Stromanbieterwechsel der Mieter die möglichen Umbaukosten zu tragen hat. Hierdurch werde ein Wechsel des Stromanbieters zwar erschwert, sei aber nicht unmöglich.