Neue Werte in der Sozialversicherung für Arbeitnehmer ab dem Jahr 2022
Mit Beginn des Jahres 2022 treten neue Werte im Bereich der Sozialversicherung, darunter im speziellen bei der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, in Kraft.
Grundsätzlich übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer, was auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 249 Absatz 1 und 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) gilt. Im Falle, dass der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist, erhält dieser vom Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss, welcher die Hälfte des Beitrags beträgt. Begrenzt wird dieser Zuschuss durch einen Höchstbetrag in Höhe von 769,16 Euro, sodass der Arbeitnehmer für das Jahr 2022 gemäß § 257 Absatz 1, 2, 2a Sozialgesetzbuch V maximal einen Zuschuss vom Arbeitgeber in Höhe von 384,58 Euro erhalten kann.
Anhand der untenstehenden Tabelle können Sie die genauen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2022 herausfinden.
| Jahr | Monat | Beitragssätze |
Beitragsbemessungsgrenzen:
alte Bundesländer neue Bundesländer
|
84.600 € 81.000 €
58.050 €
58.050 € |
7.050,00 € 6.750,00 €
4.837,50 €
4.837,50 € |
Insg.: 18,6% Anteilig: 9,3%
Insg.: 2,4% Anteilig: 1,2%
Insg.: 14,6% Anteilig: 7,3%
Insg.: 3,05% Anteilig: 1,525% |
Versicherungspflichtgrenze (in der Krankenversicherung)
| 64.350 € | 5.362,50 € |
|
Geringverdienergrenze
|
| 325,00 € |
|
Geringfügig Beschäftigte:
allgemein
bei Beschäftigung in Privathaushalten
allgemein
bei Beschäftigung in Privathaushalten
|
|
450,00 €
|
Arbeitgeber: 13 %
Arbeitgeber: 5 %
Arbeitgeber: 15 % Arbeitnehmer: 3,6%
Arbeitgeber: 5 % Arbeitnehmer: 13,6 % |
Insolvenzgeldumlage |
|
| Arbeitgeber: 0,09 % |
Künstlersozialabgabe |
|
| Arbeitgeber: 4,2 % |
Von Leon Stephan