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Privates Veräußerungsgeschäft: Zeitnaher Verkauf nach unentgeltlicher Übertragung

25. Februar 2022 – Leon Stephan
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    Allgemeines

    Es handelt sich in den Fällen, in welchen ein Rechtsgeschäft vor einer unentgeltlichen Übertragung eingeleitet wurde, jedoch erst nach der Übertragung von den neuen Eigentümern durchgeführt wird, um keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO). Für den erzielten Veräußerungsgewinn müssen steuerlich nur diejenigen aufkommen, welchen das Grundstück unentgeltlich übertragen worden ist und nicht der ursprüngliche Eigentümer. Der Gewinn, welcher aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt wird, muss dann versteuert werden, wenn das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert wird, gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommenssteuergesetz (EstG). Hierbei gibt es jedoch gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EstG eine Ausnahme in den Fällen, in welchen der Veräußerer das Wirtschaftsgut selbst zu eigenen Wohnzwecken gebraucht hat.

    Aktueller Fall

    In einem aktuellen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 23.04.2021 – IX R 8/20) ging es darum, dass eine Frau ein Grundstück erwarb und einen Weiterverkauf des Grundstücks innerhalb von einem Jahr seit dem Erwerb arrangierte. Die Frau übertrug jedoch zunächst das Grundstück anteilig ihren Kindern, welche umgehend das Grundstück an die von der Mutter ausgewählten Person verkauften. Das Finanzamt wollte nun die Veräußerung der Frau steuerlich, als privates Veräußerungsgeschäft anrechnen.

    Lösung

    Der Bundesfinanzhof entschied, dass es jedermann zusteht, den Weg der geringsten steuerlichen Belastung im Rahmen des rechtlich vorgeschriebenen zu gehen. Vorliegend waren die Kinder der Frau zum Zeitpunkt des Verkaufs die neuen Eigentümer, sodass diese hierfür auch steuerlich aufkommen müssen und nicht die Frau. Dass hierbei aufgrund einer niedrigeren Besteuerung der Kinder die Frau Steuern spart ist nicht von Relevanz.

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