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Aufwendungen für die Feier eines Dienstjubiläums sind als Werbungskosten abzugsfähig

27. September 2016 – Dr. Rafael Hörmann
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    Aktuelle Rechtsprechung

    Der aktuellen Rechtsprechung des BFH folgend (BFH, Urt. v. 20.1.2016 – VI R 24/15), können die Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein. Somit wären diese Kosten von den Einkünften abzugsfähig, was das zu versteuernde Einkommen mindert und mithin die Steuerschuld senkt. Die Gäste muss der Arbeitsnehmer jedoch nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien auswählen.

    Definition der Werbungskosten

    Werbungskosten sind Aufwendungen zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen als Werbungskosten beruflich veranlasst sind, ist nach der Rechtsprechung des Senats in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Hierdurch ergibt sich jedoch nur ein Indiz für die berufliche Veranlassung, die übrigen Umstände des Einzelfalls sind entscheidend.

    Kriterien, damit eine Feier in den Werbungskosten berücksichtigt werden kann

    So ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter, um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Wichtig ist bei der Auswahl der Gäste insbesondere, dass die Einladungen nach allgemeinen Kriterien ausgesprochen werden und nicht nur ausgesuchte befreundete Arbeitskollegen eingeladen werden. Auch der Ort der Veranstaltung ist zu berücksichtigen. Weiter müssen sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und das Fest darf nicht den Charakter einer rein privaten Feier aufweisen.

     

     

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