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Bundesverfassungsgericht zum Mantelkauf

19. Juli 2017 – Dr. Rafael Hörmann
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    Begriff des Mantelkaufs

    Der Begriff „Mantelgesellschaft“ bezeichnet eine spezielle Erscheinungsform einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH), die zwar als juristische Person fortbesteht, bei der jedoch die operative Geschäftstätigkeit fehlt. Ein Mantelkauf ist dabei eine Möglichkeit, diese so entstandene „leere Hülle“ weiter zu nutzen. Dies bot aus steuerlicher Sicht gegenüber einer Neugründung zum Beispiel den Vorteil der steuerlichen Verwertung von Verlustvorträgen.

    Bisherige Rechtslage

    Nach § 10d Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 S. 1 Körperschaftssteuergesetz (KStG) können Verluste auch in den folgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen werden, womit sie den Gesamtbetrag der Einkünfte mindern und so zur Steuerersparnis genutzt werden können. Diesem Modell entgegenwirken sollte § 8c Abs. 1 S. 1 KStG. Werden innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber übertragen, sollten danach die nicht genutzten Verluste nicht mehr abziehbar sein.

    Aktuelle Rechtsprechung

    Diese Regelung verstößt nun nach einem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts gegen das in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerte Gleichheitsgebot. Im Steuerrecht gilt dies in der Ausprägung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit, das heißt, die Besteuerung ist an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Abweichungen hiervon bedürfen der Rechtfertigung, es muss also ein sachgerechter Grund für die Ungleichbehandlung vorliegen.

    Dies verneinte das BVerfG in seiner Entscheidung allerdings für die Mantelkaufregelung des § 8c KStG. So soll eineÜbertragung in Höhe von mehr als 25 % der Anteile nicht schon für sich genommen eine missbräuchliche Gestaltung indizieren. Die Grenze von 25 % erscheint willkürlich gesetzt. An der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft ändert sich bei einer Anteilsübertragung nichts. Auch kann eine Differenzierung nicht daran angeknüpft werden, dass sich bei Übertragung der Anteile die Unternehmeridentität ändert.

    Der Gesetzgeber hat nun die Möglichkeit, diesen Verstoß bis zum 31.12.2018 zu beseitigen, andernfalls tritt mit dem 1.1.2019 die Nichtigkeit der Norm in Kraft.

    Sprechen Sie uns bitte auf jeden Fall an, falls Sie einen Anteilsverkauf planen oder bereits durchgeführt haben und hierbei Verluste steuerlich aberkannt wurden.

     

     

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