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Steuerfreiheit des Job-Tickets ab 01.01.2019

2. Januar 2019 – Dr. Rafael Hörmann

    Ab dem 01.01.2019 werden vom Arbeitgeber gewährte Barzuschüsse und Sachbezüge für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz (erste Tätigkeitsstätte) des Arbeitnehmers steuerfrei. Der Gesetzgeber kehrt damit zu der bereits bis zum Veranlagungszeitraum 2003 geltenden Regelung zurück.

    Bisherige Regelung und dessen Problematik

    In den Veranlagungszeiträumen 2004 bis 2018 galt ein Zuschuss des Arbeitgebers als steuerpflichtiger Arbeitslohn, sofern er die monatliche Freigrenze in Höhe von EUR 44,00 überschritten hat. In diesen Fällen bestand für den Arbeitgeber die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung mit 15%. Problematisch bei der Freigrenze war, dass zusätzlich zum Job-Ticket auch andere Sachzuwendungen in die Freigrenze miteinbezogen werden mussten und bei entsprechendem Überschreiten der Grenze alle Leistungen des Arbeitgebers steuerpflichtig wurden. Zusätzlich erwies sich die Freigrenze bei Job-Tickets mit jährlicher Bezahlung auch dahingehend als problematisch, als dass diese im Monat der Auszahlung des Betrages regelmäßig überschritten, jedoch in den anderen elf Monaten in Bezug auf das Job-Ticket nicht mehr in Anspruch genommen wurde (Zuflussprinzip).

    Neue Regelung ab dem 01.01.2019

    Mit Wirkung zum 01.01.2019 tritt die Steuerbefreiung für das Job-Ticket ein. Nennenswert ist neben der Steuerbefreiung für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zudem die auch private Fahrten umfassende Steuerbefreiung. Das Job-Ticket muss daher ab dem 01.01.2019 nicht mehr in die 44-Euro-Freigrenze miteinbezogen werden, wodurch oben dargestellte, bisherige Probleme hinfällig werden. Dennoch sind einige Dinge im Kontext der Steuerbefreiung für Arbeitgeber zu beachten:

    1. Der Arbeitgeber muss den Zuschuss für das Job-Ticket zusätzlich zu dem vereinbarten Arbeitsentgelt erbringen. Dies bedeutet, dass keine Entgeltumwandlung für die Finanzierung des Job-Tickets vereinbart werden darf.
    2. Die Aufzeichnung eines gewährten Zuschusses oder eines Sachbezuges muss gesondert im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Auch auf der Lohnsteuerbescheinigung hat ein gesonderter Ausweis zu erfolgen.
    3. Einen Vorsteuerabzug beim Kauf von Fahrkarten kann der Arbeitgeber nicht geltend machen.

    Arbeitnehmer müssen einen Werbungskostenabzug beachtet

    Arbeitnehmer sollten beachten, dass eine etwaige steuerfreie Leistung des Arbeitgebers im Rahmen der Einkommensteuererklärung auf die Entfernungspauschale angerechnet wird und sich folglich der Werbungskostenabzug mindert.

     

     

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