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Sonderzahlungen an Arbeitnehmer in 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei möglich

5. Mai 2020 – Josef Renner
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    Sonderzahlungen an Arbeitnehmer in 2020 bis 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich

    Das Bundesministerium der Finanzen hat am 09.04.2020 ein Schreiben herausgegeben, um Sonderzahlungen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer in Krisenzeiten zu ermöglichen. Arbeitgeber können somit bis spätestens 31.03.2022 ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.

     

    Zahlungen ab 01.03.2020 werden erfasst.

    Voraussetzung ist dabei jedoch, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Es kann insofern nicht der bereits vereinbarte Arbeitslohn steuerfrei ausbezahlt werden. Die steuerfreien Sonderzahlungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen werden von dieser Befreiung nicht beeinflusst, z.B. steuerfreie Sachbezüge von monatliche44 EUR (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

    Werden derartige Sonderzahlungen bis 1.500 EUR lohnsteuerfrei gewährt, sind diese gemäß § 17 SGB IV i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) auch sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden. Diese Regelung gilt auchfür Mini-Jobber.

     

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