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Senkung der Umsatzsteuer bis Ende 2020 – Diese Schritte sind jetzt notwendig

10. Juni 2020 – Josef Renner
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    Mit Beschluss vom 03.06.2020 hat die Regierungskoalition verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Folgen beschlossen. Ziel der Maßnahmen ist insbesondere die Stärkung der Konjunktur und der Wirtschaftskraft in Deutschland. 

    Als zentrales Element zur Erreichung dieses Ziels hat die Regierungskoalition beschlossen, dass zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland, befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 die Umsatzsteuer von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt wird.

    Diese befristete Maßnahme bedeutet für Sie als Unternehmer einen umfassenden kurzfristigen Handlungsbedarf. Insbesondere bedarf es folgender Handlungsmaßnahmen in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater:

    • Anpassung der Systemsoftware, elektronischen Kassen und Arbeitsprozesse;
    • Anpassung der eigenen Rechnungen und gesonderte Prüfung der Eingangs- und Ausgangsrechnungen ab dem 1.7.2020 und bis zum 31.12.2020;
    • Änderung der Verträge (Dauerrechnungen), wenn im Wortlaut der Steuersatz für die Umsatzsteuer mit 19 % oder 7 % ausgewiesen ist;
    • Berichtigungen bei der Umsatzsteuer und beim Vorsteuerabzug bei Anzahlungen für Leistungen, die erst ab dem 1.7.2020 und bis zum 31.12.2020 erbracht werden, wenn eine Anzahlung vor dem 1.7.2020 bereits geleistet oder eine solche vereinnahmt wurde;
    • Umstellung der Buchhaltung und ggf. Abstimmung mit zuständigen steuerlichen Sachbearbeiter.

    Zur Anpassung von elektronischen Kassen und Ihrer Systeme sollten Sie zeitnah Ihren diesbezüglichen Dienstleister kontaktieren, da hier die Termine ab der Umstellung zum 1.7.2020 bald vollständig vergeben sein dürften. Eine vorausschauende Planung mit Ihrem Dienstleister ist insofern elementar wichtig und sollte nicht unnötig aufgeschoben werden. Sehr wahrscheinlich gilt das First-Come-First-Serve-Prinzip.

    Zugleich müssen Sie im Auge behalten, dass die Änderungen in sechs Monaten wieder rückgängig zu machen sind und diesbezüglich vorausschauend Termine für die Zurücksetzung von elektronischen Kassen und Systemen geplant werden sollten.

    Zur Berichtigung der Vorsteuer und Umsatzsteuer aufgrund der Umsatzsteuersenkung zum 1.7.2020 wird zeitnah, nach Inkrafttreten eines entsprechenden Gesetzes, ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums mit Übergangs- und Vereinfachungsregelungen veröffentlicht werden. Ein Entwurf hierzu liegt bereits vor. 

    Sobald wir die Details zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung sichten konnten, werden wir Sie darüber umfassend informieren.

     

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