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Erstattung von Umzugskosten durch den Arbeitgeber

12. Oktober 2020 – Niklas Schilling
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    Der Arbeitgeber kann die einem Arbeitnehmer bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstandenen Umzugskosten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. 

    (§ 3 Nr. 13 & Nr. 16 EStG / Bundesfinanzministerium (BMF)-Schreiben vom 20.05.2020 – IV C 5 – S 2353/20/10004 (BStBl 2020 I S. 544 / BStBl 2020 I S. 544)

    Im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Umzugskosten, die vom Arbeitgeber übernommen werden, hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass entsprechende Erstattungen (Im nachfolgend benannten Streitfall für Maklerkosten) keine steuerbaren Leistungen an Arbeitnehmer darstellen und damit nicht umsatzsteuerpflichtig sind.

    (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 06.06.2019 V R 18/18 / BStBl 2020 II S. 293)

    Nunmehr hat die Finanzverwaltung die Auffassung bestätigt und wendet sie in allen offenen Fällen an. Danach handelt es sich bei der Übernahme entsprechender Kosten nicht um Vorteile, die als Gegenleistung für die spätere Arbeitsleistung anzusehen sind. Die Erstattung des Arbeitgebers sind dagegen in der Regel durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt und stehen daher im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers. Da somit keine Leistung des Arbeitgebers zu unternehmensfremden Zwecken vorliegt, kann auch ein Vorsteuerabzug aus den Umzugskosten geltend gemacht werden.

    Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass Rechnungen vorliegen, die auf den Arbeitgeber (und nicht auf den Arbeitnehmer) bsind.

    (BMF-Schreiben vom 03.06.2020 – III C 2 – S 7100/19/10001 / BStBl 2020 I S. 546)

     

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