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Echte Migliedsbeiträge: FG Münster nennt Voraussetzungen

16. Dezember 2020 – Niklas Schilling

    Echte Mitgliedsbeiträge: FG-Münster nennt Voraussetzungen

    Das FG-Münster hat in einem Urteil klargestellt, dass Körperschaftssteuerfreie (echte) Mitgliedsbeiträge nur dann vorliegen, wenn die Satzung oder eine dort verankerte Beitragsordnung entsprechende Regelungen trifft und diese auch eingehalten werden. Das FG-Münster hat zudem im Urteil aufgezeigt, wann diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (FG Münter, Urteil vom 24.06.2020, Az. 13 K 2480/16 K, G, Abruf-Nr. 217493)

    Nach § 8 Abs. 5 KStG sind Mitgliedsbeiträge  körperschaftssteuerfrei, die von den Mitgliedern aufgrund der Satzung – oder einer dort verankerten Beitragsordnung - lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden.

    Körperschaftsteuergesetz (KStG)
    § 8 Ermittlung des Einkommens

    (5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

    Im konkreten Fall vor dem FG-Münster hatte die Satzung des Vereins die Höhe der Mitgliedsbeiträge nicht geregelt, sondern auf eine gesonderte Beitragsordnung verwiesen, welche allerdings nicht existierte. Der Verein konnte folglich auch nicht darstellen, wie die Höhe der Gesamtbeitragseinnahmen zustande kam. De facto hatten nur rund die Hälfte der Mitglieder hatte den behaupteten satzungsmäßigen Mitgliedsbeitrag gezahlt. Diese Unstimmigkeiten gehen letztendlich zulasten des Vereins, so das FG-Münster. Der Verein trägt die Feststellungslast dafür, dass er auf einer Satzung beruhende Mitgliedsbeiträge nach § 8 Abs. 5 KStG vereinnahmt hat. Somit war ihm die Befreiung von der Körperschaftssteuer nicht zu gewähren.

    Um die Befreiung der Körperschaftssteuer nutzen zu können, sollten Vereine auf Folgende Punkte achten:

    1. Die Satzung sollte die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen regeln.
    2. Diese Regelung sollte in der Praxis auch umgesetzt werden; z.B. was die Beschlussfassung durch die zuständigen Organe anbelangt.
    3. Die aktuelle Beitragshöhe sollte durch Protokolle  dokumentiert sein.
    4. Die Beiträge sollten in dieser Höhe auch tatsächlich erhoben werden.
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