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Rückwirkende Rechnungsberichtigung

24. Februar 2021 – Josef Renner
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    Eine wichtige Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung, welche die in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben enthält. Fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen können vom Rechnungsaussteller entsprechend berichtigt bzw. ergänzt werden (§ 31 Abs. 5 UStDV). Eine Rechnungsberichtigung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die ursprüngliche Rechnung storniert wird oder dass durch ein weiteres Dokument mit gleicher Rechnungsnummer die fehlenden Angaben ergänzt werden.

    Unklar war bisher, ob eine spätere Rechnungsberichtigung bezüglich des Vorsteuerabzugs auf den Ausstellungszeitpunkt zurückwirkt, weil ansonsten auf den bereits geltend gemachten Vorsteuerbetrag ggf. Nachzahlungszinsen anfallen.

    Nachdem der Europäische Gerichtshof und folglich darauf auch der Bundesfinanzhof eine Rückwirkung in bestimmten Fällen anerkannt haben, ist die Finanzverwaltung dem gefolgt. (siehe EuGH-Urteil vom 15.09.2016 C-518/14 “Senatex” und BFH-Urteil vom 20.10.2016 V R 26/15 (BStBl 2020 II S. 593 sowie BMF-Schreiben vom 18.09.2020 - III C 2 – S 7286-a/19/10001 (BStBl 2020 I S. 976)

    Demnach kommt eine rückwirkende Rechnungsberichtigung aber nur in Betracht, wenn die ursprüngliche Rechnung die Mindesterfordernisse an eine ordnungsgemäße Rechnung aufweist. Dies sind Angaben

    • zum Rechnungsaussteller,
    • zum Leistungsempfänger,
    • zur Leistungsbeschreibung,
    • zum Entgelt sowie
    • zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.

     

    Weiter sind folgende besonderen Anforderungen an die Mindesterfordernisse zu beachten:

    • Rechnungsaussteller und Leistungsempfänger müssen eindeutig identifiziert werden können.
    • Die Leistungsbeschreibung muss so konkret sein, dass die erbrachte Leistung und ein Bezug zum Unternehmen des Leistungsempfängers erkennbar sind. Die Angabe “Beratung” in einer Rechtsanwaltsrechnung ist zwar unzureichend für den Vorsteuerabzug, sie kann aber rückwirkend konkretisiert werden. Demgegenüber ist die Angabe “Produktverkäufe” so ungenau, dass die notwendige Berichtigung nicht zurückwirkt; ein Vorsteuerabzug kommt hier erst bei Vorliegen der berechtigten Rechnung in Betracht.

    Ist das Entgelt (Nettobetrag) in einer Rechnung nicht angegeben, kann dies mit Rückwirkung nachgeholt werden, wenn aus dem Bruttorechnungsbetrag und der ausgewiesenen Umsatzsteuer das Entgelt als Bemessungsgrundlage ohne Weiteres berechnet werden kann.

    Ein falsch ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag kann zwar berichtigt werden, allerdings nicht rückwirkend.

     

    Fazit:

    Sind alle Mindesterfordernisse an eine ordnungsgemäße Rechnung gegeben und sind diese so konkret wie notwendig, kann eine unvollständige oder fehlerhaft Rechnung rechtswirksam rückwirkend berichtigt werden.

    Wir eine Rechnung rechtswirksam rückwirkend berichtigt, so hat der Rechnungssteller einen Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt der unvollständigen oder fehlerhaften Rechnung.

    Kann die Rechnung nicht rückwirkend berichtigt werden, so ist eine Vorsteuerabzug erst zum späteren Zeitpunkt möglich, indem eine ordnungsgemäße Rechnung an den Rechnungsempfänger übermittelt wird.

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