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Erinnerung: Abgabefrist für Steuererklärungen 2020 verlängert - aber bald erreicht!

10. Oktober 2021 – Leon Stephan
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    • Alle Steuerpflichtige (auch nicht eingetragene Vereine und nicht rechtsfähige Stiftung), welche ihre Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2020 eigenständig anfertigen, erhalten zur Einreichung ihrer Erklärungen beim zuständigen Finanzamt eine Fristverlängerung bis zum 31.10.2021!

    Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen sind beispielsweise diese für die Einkommensteuer (§ 25 Abs. 1 EStG), die Körperschaftsteuer (§§ 7 Abs. 3, 31 KStG), die Gewerbesteuer (§ 14 S. 2 GewStG) und die Umsatzsteuer als Jahreserklärung (§ 18 Abs. 3 UStG).

    Die reguläre Abgabefrist bei eigener Abgabe und ohne steuerliche Beratung wäre der 31.07.2021 (§ 149 Abs. 2 AO).

    • Dieser Termin ist trotz Verlängerung bald erreicht und ab dann fallen Verspätungszuschläge an (§ 152 AO)!

     

           Was ist wenn Sie den Termin nicht einhalten können?


           Dann wenden Sie sich an einen Steuerberater!

     

    • Im Falle, dass die Steuererklärungen nicht eigenständig angefertigt werden, sondern durch Steuerberater, erstreckt sich die Frist bis zum 31.05.2022!

    Die genannten Fristverlängerungen gelten von Amts wegen. Eine weitere Fristverlängerung ist im Einzelfall nur möglich, wenn Gründe vorgelegt werden können, dass die verspätete Abgabe der Erklärung nicht vom Steuerpflichtigen selbst verschuldet war (BMF, Schreiben vom 20.07.2021, Az. IV A 3 – S 0261/20/10001 :014).

    Die reguläre Abgabefrist mit steuerlicher Beratung wäre der 28.02.2022 (§ 149 Abs. 3 AO).

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