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Bundesverfassungsgericht: Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ist verfassungswidrig

15. Oktober 2021 – Josef Renner
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    Gemäß § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) werden Nachzahlungen und Erstattungen üblicherweise zusammen mit der Einkommens-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuerfestsetzungen verzinst. Der Zinssatz beträgt nach Ablauf der 15-monatigen Karenzzeit 0,5 % pro Monat. In einer aktuellen Entscheidung stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass diese Regelung verfassungswidrig sei, wenn in dem Zeitraum ab dem 01.04.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % angewendet worden ist (Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17).

    Begründet wird diese Einstufung damit, dass eine Ungleichbehandlung zwischen denjenigen Steuerzahlern, bei welchen die Steuer erst nach dem Ablauf der Karenzzeit festgelegt wird und denjenigen, bei welchen diese während der Karenzzeit festgelegt wird, vorliegt.

    Die Lösung für diese Ungleichbehandlung soll eine niedrigere Verzinsung sein, da der gewählte Jahreszinssatz von 6 % im Vergleich zu der üblichen niedrigen Verzinsung unverhältnismäßig erscheint.

    Das Bundesverfassungsgericht beauftragte den Gesetzgeber, dass dieser bis zum 31.07.2022 eine Neuregelung herausarbeitet. Die Neuregelung soll dann bis zum Jahr 2019 rückwirkend wirken, sofern die betroffenen Fälle noch nicht bestandsfähig sein sollten. Für den Zeitraum zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2018 gilt die alte Verzinsungsregelung fort.

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