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Sachbezug in der Lohnsteuer und Sozialversicherung – geldwerter Vorteil bei Mahlzeiten und freier Unterkunft ab 2022

27. Februar 2022 – Leon Stephan
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    Sachbezüge, wie bespielweise Mahlzeiten und Unterkunft, welche der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, sind geldwerte Vorteile und sind somit grundsätzlich lohnsteuerpflichtig gemäß § 8 Absatz 2 Satz 6 ff. Einkommensteuergesetz (EstG). Diese sind auch grundsätzlich der Sozialversicherung unterworfen.

    Als Beispiele für Sachbezüge seitens des Arbeitgebers an den Arbeitgeber lassen sich des weiteren Vergünstigungen, Arbeitskleidung, Eintrittskarten oder Benzingutscheine aufzählen.

    Der amtliche Sachbezugswert für ein Mittag- oder ein Abendessen beträgt im Jahr 2022 jeweils 3,57 €. Der amtliche Sachbezugswert für ein Frühstück beträgt im Jahr 2022 1,87 €.

    Für das Jahr 2022 gelten für Mahlzeiten daher folgende Monatsbeträge:

    • Frühstück              :   56 € pro Monat
    • Mittagessen           : 107 € pro Monat
    • Abendessen           : 107 € pro Monat
    • à Vollverpflegung = 270 € pro Monat

    Im Falle, dass der Arbeitnehmer Zuzahlungen vornimmt, wird der Sachbezugswert entsprechend gemindert. Wenn der Arbeitnehmer Zahlungen vornimmt, welche ebenso hoch wie der Sachbezugswert ist, kommt es zu keinem steuerpflichtigen oder sozialversicherungspflichtigen Betrag.

    Der Sachbezugswert für Mahlzeiten lässt sich folgendermaßen umsetzen (vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Lohnsteuerrichtlinie (LStR) sowie im Einzelnen BMF-Schreiben vom 18.01.2019 – IV C 5 – S 2334/08/ 10006-01 (BStBl 2019 I S. 66).:

    • Betriebseigene Kantine
    • Arrangement mit Gaststätten zur vergünstigten Essensausgabe an die Mitarbeiter
    • Abgabe von Essensmarken oder Restaurantgutscheinen (Achtung durch eine Sonderregelung hierbei eine Ausgabe bis max. 6,67 € pro Mahlzeit als Verrechnungswert zulässig und mit Ansatz des amtlichen Sachbezugswerts)
    • Barzuschüsse an den Arbeitnehmer (Achtung max. 6,67 € pro Mahlzeit)

    Zu beachten gilt, dass pro Arbeitstag auch nur eine Mahlzeit bezuschusst werden kann. Die gleichen Regelungen gelten auch für Homeofficemitarbeiter. Falls ein lohnsteuerpflichtiger Betrag für den Arbeitgeber aufgrund der unentgeltlichen oder vergünstigten Bereitstellung von Mahlzeiten entsteht, kann er diesen gemäß § 40 Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal mit 25 % versteuern. In diesem Fall ist in der Sozialversicherung eine Beitragsbefreiung gegeben (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung).

    Innerhalb der Sachbezüge, welche die freie Unterkunft betreffen, ist zu differenzieren. Bei einer abgeschlossenen Wohnung, welche einen eigenen abgeschlossenen Haushalt darstellt, kommt es auf den ortsüblichen Mietpreis an. Bei den Nebenkosten, wie z.B. Strom, Wasser und Heizung kommt es dagegen auf den tatsächlichen Preis an.

    Bei sonstigen Unterkünften, wie z.B. einzelne Räume ist ein pauschaler Sachbezugswert in Höhe von 241 € pro Monat (für das Jahr 2022) anzusetzen.

    Wenn verbilligt dem Arbeitnehmer eine Wohnung überlassen wird, dann sind auch die zuvor genannten Werte durch das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt zu kürzen. Der Betrag, welcher anschließend übrigbleibt, ist lohnsteuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig. Dies gilt jedoch nur, wenn die Wohnung für weniger als 2/3 der ortsüblichen Miete dem Arbeitnehmer überlassen wird. Wenn dies nicht der Fall ist, ist kein steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen.

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