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Praxis gründen oder Praxis kaufen: Welche Lösung passt zu Ihrem Weg in die Selbstständigkeit?

9. September 2026 – Maximilian Metka
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    Eine Ärztin möchte sich niederlassen. Zur Auswahl stehen zwei Wege: eine neue Praxis in einem wachsenden Stadtteil oder die Übernahme einer langjährig bestehenden Praxis. Die Neugründung bietet Gestaltungsfreiheit. Der Praxiskauf verspricht einen schnelleren Einstieg mit vorhandenen Strukturen. Doch welche Variante wirtschaftlich sinnvoller ist, entscheidet sich nicht allein am Kaufpreis.

    Wer eine Praxis gründen oder eine Praxis kaufen möchte, sollte Standort, Zulassung, Finanzierung, Steuern und persönliche Ziele gemeinsam betrachten. Eine belastbare Entscheidung entsteht erst, wenn die Zahlen und die rechtlichen Rahmenbedingungen zusammenpassen.


    Inhalt

    • Praxis gründen oder Praxis kaufen: der grundlegende Unterschied
    • Wann spricht mehr für eine Praxisgründung?
    • Wann kann ein Praxiskauf sinnvoll sein?
    • Steuerliche Fragen beim Praxiskauf
    • Fünf Prüfschritte vor der Entscheidung
    • Häufige Fragen zu Praxisgründung und Praxiskauf
    • Fazit: Erst das Zielbild, dann die Investitionsentscheidung

    Praxis gründen oder Praxis kaufen: der grundlegende Unterschied

    Bei einer Neugründung bauen Sie den Praxisbetrieb selbst auf. Sie wählen Räume, Ausstattung, Personal, Software und Organisation. Häufig beginnen Sie jedoch ohne vorhandenen Patientenstamm und ohne eingespielte Arbeitsabläufe.

    Beim Praxiskauf übernehmen Sie regelmäßig materielle und immaterielle Werte. Zu den materiellen Werten zählen etwa medizinische Geräte, Mobiliar und IT. Immaterielle Werte können der Praxiswert, bestehende Organisationsstrukturen und die Marktposition am Standort sein. Welche Bestandteile tatsächlich übertragen werden, muss der Kaufvertrag eindeutig festlegen.

    Beide Wege können wirtschaftlich sinnvoll sein. Entscheidend ist nicht, welche Variante allgemein günstiger wirkt. Entscheidend ist, welche Variante zu Ihrer Fachrichtung, Ihrem Standort, Ihrem Kapitalbedarf und Ihrer geplanten Arbeitsweise passt.


    Was spricht mehr für eine Praxisgründung?

    Sie bestimmen das Versorgungskonzept

    Bei einer Gründung entwickeln Sie die Praxis von Beginn an nach Ihren Vorstellungen. Das betrifft die Leistungsangebote, die technische Ausstattung, die Öffnungszeiten und die internen Prozesse. Auch die Digitalisierung kann ohne Rücksicht auf veraltete Systeme geplant werden.

    Diese Freiheit hat ihren Preis. Investitionen fallen an, bevor sichere Umsätze erzielt werden. Gleichzeitig müssen Bekanntheit und Patientenstamm erst aufgebaut werden.

    Sie vermeiden übernommene Altstrukturen

    Eine neue Praxis startet ohne überholte Verträge, wartungsintensive Geräte oder historisch gewachsene Abläufe. Dennoch entstehen eigene Vertragsrisiken, etwa bei langfristigen Mietverträgen, Finanzierung, Leasing und Arbeitsverhältnissen.

    Vor Unterzeichnung eines Mietvertrags sollte geklärt werden, ob die Räume tatsächlich als Praxis genutzt werden dürfen. Erforderliche Umbauten, Barrierefreiheit, behördliche Anforderungen und die technische Eignung der Räume gehören in die Investitionsplanung.

    Der Standort muss zum Konzept passen

    Bei Vertragsärzten ist der Standort nicht nur eine betriebswirtschaftliche Frage. Die Zulassung wird für den Ort der Niederlassung erteilt. Auch eine spätere Verlegung des Vertragsarztsitzes ist genehmigungspflichtig und kann an versorgungsrechtlichen Gründen scheitern. 

    Deshalb sollte die Standortentscheidung vor Abschluss langfristiger Verträge mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abgestimmt werden.

    Was bei der Neugründung gilt

    Wer eine Praxis neu gründet, hat keine Anschaffungskosten für einen Praxiswert und damit auch keine Abschreibungsbasis. Die laufenden Kosten für den Aufbau von Mandanten- oder Patientenbeziehungen, Werbung und Infrastruktur sind Betriebsausgaben und mindern den Gewinn im Jahr ihrer Entstehung. Das klingt vorteilhaft, hat aber eine Kehrseite: Der Aufbau dauert, und in der Anlaufphase sind die Einnahmen oft gering, während die Kosten bereits laufen.

    Steuerlich startet die Neugründung mit einer leeren Bilanz. Das Finanzamt betrachtet alle selbst geschaffenen immateriellen Werte als nicht aktivierbar. Erst wenn die Praxis eines Tages verkauft wird, entsteht ein Veräußerungsgewinn auf den aufgebauten, aber nie bilanzierten Praxiswert.


    Wann kann ein Praxiskauf sinnvoll sein?

    Vorhandene Strukturen erleichtern den Einstieg

    Eine bestehende Praxis kann über eingearbeitete Mitarbeitende, bekannte Abläufe, vorhandene Geräte und einen etablierten Standort verfügen. Das kann die Anlaufphase verkürzen.

    Diese Vorteile dürfen jedoch nicht nur behauptet werden. Sie müssen im Rahmen einer sorgfältigen Prüfung, der sogenannten Due Diligence, nachvollzogen werden. Dabei werden wirtschaftliche, steuerliche, rechtliche und organisatorische Verhältnisse der Praxis untersucht.

    Die Vergangenheit entscheidet über den Kaufpreis

    Für die wirtschaftliche Prüfung reichen die letzten Jahresabschlüsse oder Einnahmenüberschussrechnungen allein nicht aus. Zu analysieren sind unter anderem:

    • Umsatz- und Ertragsentwicklung
    • Zusammensetzung der Umsätze nach gesetzlichen, privaten und sonstigen Leistungen
    • Personalbestand und Personalkosten
    • Investitionsstau bei Geräten und IT
    • Mietvertrag und verbleibende Laufzeit
    • laufende Leasing-, Wartungs- und sonstige Dauerschuldverhältnisse
    • Abhängigkeit der Praxis von der Person des bisherigen Inhabers
    • realistischer Kapitaldienst nach der Übernahme

    Ein historischer Gewinn ist noch keine belastbare Zukunftsprognose. Vor der Kaufentscheidung sollte deshalb eine Planungsrechnung erstellt werden. Sie sollte Kaufpreis, Finanzierung, notwendige Ersatzinvestitionen, private Lebenshaltung und eine Liquiditätsreserve berücksichtigen.

    Der Vertragsarztsitz ist kein frei handelbares Wirtschaftsgut

    Besondere Vorsicht ist in zulassungsbeschränkten Planungsbereichen geboten. Dort führt der privatrechtliche Kaufvertrag nicht automatisch zur vertragsärztlichen Zulassung.

    Nach dem SGB entscheidet der Zulassungsausschuss zunächst, ob ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird. Bei mehreren Bewerbungen wählt er den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Gesetzliche Kriterien sind unter anderem berufliche Eignung, Dauer der ärztlichen Tätigkeit und bestimmte persönliche oder berufliche Beziehungen zur bisherigen Praxis. Auch die Eintragung in eine Warteliste kann berücksichtigt werden.

    Der Kaufvertrag sollte diesen Schwebezustand abbilden. Kaufpreiszahlung, Übergang und Wirksamkeit müssen mit der zulassungsrechtlichen Entscheidung abgestimmt werden. Andernfalls kann eine wirtschaftliche Verpflichtung entstehen, obwohl die geplante vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufgenommen werden kann.

    Für Zahnärzte ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.


    Steuerliche Fragen beim Praxiskauf

    Kaufpreisaufteilung sorgfältig dokumentieren

    Bei einem Kauf einzelner Vermögensgegenstände, dem sogenannten Asset Deal, muss der Gesamtkaufpreis auf die erworbenen Wirtschaftsgüter verteilt werden. In Betracht kommen beispielsweise Geräte, Einrichtung, Verbrauchsmaterialien und der immaterielle Praxiswert.

    Die Zuordnung beeinflusst die künftige Abschreibung. Abnutzbare Wirtschaftsgüter werden grundsätzlich über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. 

    Eine wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung kann später zu Rückfragen der Finanzverwaltung führen. Kaufvertrag, Bewertung und Finanzplanung sollten deshalb aufeinander abgestimmt sein.

    Freiberuflichkeit laufend sichern

    Ärztliche Tätigkeiten gehören grundsätzlich zu den freiberuflichen Tätigkeiten. Auch beim Einsatz qualifizierter Mitarbeitender bleibt die steuerliche Einordnung nur erhalten, wenn der Berufsträger leitend und eigenverantwortlich tätig ist. 

    Das verdient besondere Aufmerksamkeit, wenn nach dem Kauf mehrere Behandler, Standorte oder stark standardisierte Abläufe eingesetzt werden. Zusätzlich können Rechtsform und Beteiligungsstruktur Einfluss auf Gewerbe- und Körperschaftsteuerfragen haben.

    Umsatzsteuer nicht pauschal beurteilen

    Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin können umsatzsteuerfrei sein. Die Steuerbefreiung knüpft jedoch an die konkrete Heilbehandlung an und nicht allein an die Berufsbezeichnung des Leistungserbringers.

    Bei gemischten Leistungen ist daher frühzeitig zu klären, welche Umsätze steuerfrei und welche steuerpflichtig sind. Das wirkt sich auch auf den Vorsteuerabzug aus Investitionen und laufenden Kosten aus.


    Fünf Prüfschritte vor der Entscheidung

    • Persönliches Zielbild festlegen: Möchten Sie allein, mit weiteren Berufsträgern oder perspektivisch an mehreren Standorten arbeiten?
    • Standort und Zulassung klären: Prüfen Sie Bedarfsplanung, Vertragsarztsitz, Genehmigungen und berufsrechtliche Vorgaben, bevor Sie langfristige Verpflichtungen eingehen.
    • Beide Varianten rechnen: Vergleichen Sie Investitionen, laufende Kosten, Finanzierung, Anlaufverluste und Liquiditätsbedarf über mehrere Szenarien.
    • Bestehende Praxis prüfen: Analysieren Sie Zahlen, Verträge, Personal, Ausstattung, IT, Datenschutz und Investitionsbedarf.
    • Verträge und Steuern abstimmen: Kaufpreisaufteilung, Übergangsregelungen, Finanzierung und zulassungsrechtliche Bedingungen müssen ineinandergreifen.

    Häufige Fragen zu Praxisgründung und Praxiskauf

    Ist eine Praxisübernahme immer schneller als eine Neugründung?

    Nicht zwingend. Zulassungsverfahren, Vertragsverhandlungen, Finanzierung und die Prüfung der Praxis können den Übergang verzögern. Eine Neugründung kann bei gesichertem Standort und klarer Planung schneller umsetzbar sein.

    Kann ich den gesamten Praxiskaufpreis sofort steuerlich abziehen?

    Regelmäßig nicht. Der Kaufpreis ist auf die erworbenen Wirtschaftsgüter zu verteilen. Abnutzbare Wirtschaftsgüter werden grundsätzlich nach ihrer jeweiligen Nutzungsdauer abgeschrieben. 

    Geht die vertragsärztliche Zulassung mit dem Kaufvertrag über?

    Nein. In zulassungsbeschränkten Planungsbereichen gelten die gesetzlichen Nachbesetzungs- und Auswahlverfahren. Der privatrechtliche Vertrag ersetzt die Entscheidung des Zulassungsausschusses nicht. 

    Sind alle ärztlichen Leistungen umsatzsteuerfrei?

    Nein. Maßgeblich ist, ob die konkrete Leistung die Voraussetzungen einer Heilbehandlung erfüllt.


    Fazit: Erst das Zielbild, dann die Investitionsentscheidung

    Die Neugründung bietet Gestaltungsfreiheit, verlangt aber einen realistischen Aufbau- und Liquiditätsplan. Der Praxiskauf kann den Einstieg erleichtern, bringt jedoch Bewertungs-, Vertrags- und Übernahmerisiken mit sich.

    Treffen Sie die Entscheidung deshalb nicht nur anhand des angebotenen Kaufpreises. Vergleichen Sie beide Varianten mit denselben Annahmen. Klären Sie vor Vertragsabschluss insbesondere Zulassung, Standort, Rechtsform, Finanzierung, Kaufpreisaufteilung und steuerliche Behandlung.

    CHP unterstützt Gründerinnen, Gründer und Praxisübernehmer bei der wirtschaftlichen Planung sowie bei den steuerlichen und rechtlichen Weichenstellungen. So entsteht eine Entscheidungsgrundlage, die nicht nur den Start, sondern auch den späteren Praxisbetrieb berücksichtigt.

    Sie planen eine Praxisgründung oder prüfen die Übernahme einer bestehenden Praxis? Wir unterstützen Sie dabei, beide Varianten wirtschaftlich und steuerlich zu vergleichen, Risiken frühzeitig zu erkennen und die erforderlichen Schritte aufeinander abzustimmen. Sprechen Sie uns an: Tel. 089 - 7491 480 | info@chp-steuern.de


    Autorin: Veronika Kosak | Steuerberaterin | Tel. 089 - 7491 480 | info@chp-steuern.de


    Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.

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