Bildungsbereich aus der GmbH ausgliedern: So kann eine gemeinnützige Tochtergesellschaft entstehen
Viele Unternehmen bieten neben ihrem eigentlichen Geschäft Schulungen, Akademieprogramme oder berufliche Weiterbildungen an. Wächst dieser Bildungsbereich, sollte man sich die Frage stellen, ob die Tätigkeit weiterhin in der gewerblichen GmbH verbleiben soll oder ob eine Ausgliederung auf eine eigenständige gemeinnützige GmbH, kurz gGmbH, möglich und sinnvoll wäre.
Damit können die gewerblichen und gemeinnützigen Aktivitäten organisatorisch getrennt werden und die Vorteile der Gemeinnützigkeit zielgerecht in Anspruch genommen werden. Die Umsetzung erfordert jedoch mehr als die Gründung einer neuen Gesellschaft. Wie das in der Praxis ablaufen kann, stellen wir anhand eines Beispiels dar.
Inhalt
- Das Praxisbeispiel: Eine gewerbliche GmbH gliedert ihre Bildungsakademie aus
- Wann kann Bildung gemeinnützig sein?
- Wie wird der Bildungsbereich auf die gGmbH übertragen?
- Steuerneutralität setzt einen übertragungsfähigen Teilbetrieb voraus
- Die gewerbliche Muttergesellschaft bleibt ein Risikofaktor
- Leistungsverträge und Verrechnung müssen zur Praxis passen
- Fünf Schritte zur Umsetzung
- Fazit: Gemeinnützigkeit beginnt beim Tätigkeitskonzept
Das Praxisbeispiel: Eine gewerbliche GmbH gliedert ihre Bildungsakademie aus
Eine mittelständische gewerbliche GmbH entwickelt Software für Unternehmen. Zusätzlich betreibt sie seit mehreren Jahren eine Bildungsakademie.
Die Akademie bietet unter anderem:
- kostenfreie Grundlagenkurse für Berufseinsteiger,
- berufliche Qualifizierungsprogramme,
- digitale Lernmaterialien,
- Stipendien für Personen mit eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten,
- Weiterbildungen für Fachkräfte.
Bislang werden sämtliche Tätigkeiten von der gewerblichen GmbH ausgeführt. Personal, Verträge, Lernplattform, Markenrechte und technische Ausstattung befinden sich in derselben Gesellschaft.
Die Geschäftsführung möchte den Bildungsbereich künftig stärker auf die Förderung der Berufsbildung ausrichten. Außerdem sollen Spenden und Fördermittel eingeworben werden können. Deshalb soll die Akademie auf eine neu gegründete gGmbH übertragen werden.
Die Zielstruktur sieht vereinfacht so aus:
- Die bisherige GmbH führt ihr gewerbliches Kerngeschäft fort.
- Die neue gGmbH übernimmt den Bildungsbereich.
- Die gewerbliche GmbH hält die Geschäftsanteile an der gGmbH.
- Leistungen zwischen beiden Gesellschaften werden vertraglich geregelt und getrennt abgerechnet.
Bevor man nun anfängt die Struktur aufzubauen, ist es wichtig vorab und im Detail zu prüfen, ob und wie es für den Einzelfall in der Praxis auch tatsächlich umgesetzt werden kann.
Zu prüfen ist unter anderem, ob die Bildungsleistungen auch tatsächlich gemeinnützige Zwecke darstellen.
Wann kann Bildung gemeinnützig sein?
Die Förderung der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe gehört zu den steuerbegünstigten Zwecken des § 52 AO. CHP führt Bildungs- und Erziehungseinrichtungen als eigenen Beratungsschwerpunkt im Gemeinnützigkeitsrecht.
Dabei reicht eine allgemeine Bezeichnung als „Bildungsangebot“ nicht aus. Das Tätigkeitskonzept muss nachvollziehbar darlegen, welche Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden und wie dadurch die Allgemeinheit gefördert wird.
Im Praxisbeispiel sind deshalb unter anderem folgende Fragen zu beantworten:
- Stehen die Kurse einem hinreichend offenen Personenkreis zur Verfügung?
- Verfolgt die Akademie ein eigenständiges pädagogisches Konzept?
- Dienen die Veranstaltungen tatsächlich der Bildung oder überwiegend dem Vertrieb der Produkte der Muttergesellschaft?
- Sind Teilnahmegebühren und Zugangsvoraussetzungen mit der Förderung der Allgemeinheit vereinbar?
- Wie werden kostenfreie Angebote und Stipendien vergeben?
- Werden Gewinne ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke der gGmbH verwendet?
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Akademie im Wesentlichen Kunden der Muttergesellschaft schult oder den Absatz ihrer Produkte unterstützt. Dann kann der eigenwirtschaftliche Vorteil der gewerblichen GmbH zu stark in den Vordergrund treten.
Wie wird der Bildungsbereich auf die gGmbH übertragen?
Für die Umsetzung kommen regelmäßig zwei Grundmodelle in Betracht.
Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz
Bei einer Ausgliederung wird der Bildungsbereich als Vermögensgesamtheit auf die neue gGmbH übertragen. Im Gegenzug erhält die gewerbliche GmbH Anteile an der gGmbH.
Zum übergehenden Bereich können beispielsweise gehören:
- Arbeitsverhältnisse,
- Kunden- und Kooperationsverträge,
- Lernplattformen und Softwarelizenzen,
- Lehrmaterialien,
- Marken- und Nutzungsrechte,
- Betriebs- und Geschäftsausstattung,
- Forderungen und Verbindlichkeiten,
- Förderverträge und Genehmigungen.
Die Ausgliederung wird in einem notariell zu beurkundenden Ausgliederungsplan oder Ausgliederungs- und Übernahmevertrag dokumentiert. Wirksam wird sie grundsätzlich mit der Eintragung in das Handelsregister.
Einzelübertragung auf eine neue gGmbH
Alternativ kann die gGmbH zunächst unabhängig und eigenständig von der gewerblichen GmbH gegründet werden. Anschließend werden die einzelnen Vermögenswerte und Vertragsverhältnisse separat übertragen.
Dieses Modell kann auf den ersten Blick den Eindruck erwecken einfacher umzusetzen zu sein. Dies ist der Fall wenn nur wenige Wirtschaftsgüter und Verträge vorhanden sind. Der große Nachteil ist dann, dass es nicht zu einer umfassenden Rechtsnachfolge kommt. Verträge müssen grundsätzlich einzeln geprüft und übertragen werden. Darüber hinaus muss ggf. die Zustimmung von Vertragspartnern, Lizenzgebern oder Förderstellen eingeholt werden.
Welcher Weg geeigneter ist, hängt daher nicht nur von Steuerfragen ab. Wesentliche Entscheidungsgründe können auch in der Anzahl der Verträge, dem Umgang mit den Beschäftigten, Genehmigungen, Förderbedingungen und der gewünschte zeitliche Ablauf sein.
Sollte man zu dem Schluss kommen, dass eine Ausgliederung sinnvoller erscheint, sind weitere Hürden zu bewältigen. Ziel ist die steuerneutrale Übertragung zu Buchwerten.
Steuerneutralität setzt einen übertragungsfähigen Teilbetrieb voraus
Bei einer Buchwertfortführung werden vorhandene stille Reserven nicht sofort aufgedeckt und besteuert.
Für eine Übertragung nach § 20 UmwStG muss der Bildungsbereich regelmäßig die Voraussetzungen eines Betriebs oder Teilbetriebs erfüllen. Ein Teilbetrieb ist vereinfacht ein organisatorisch geschlossener und für sich lebensfähiger Teil des Gesamtunternehmens.
Für das Praxisbeispiel sollte der Bildungsbereich daher bereits vor der Ausgliederung möglichst klar abgrenzbar sein. Relevant sind insbesondere:
- eigenes Personal,
- eigene Leitung und Zuständigkeiten,
- gesonderte Kostenrechnung,
- eigene Verträge und Teilnehmerbeziehungen,
- eigene Betriebsmittel,
- eigenständiges Tätigkeitskonzept,
- nachvollziehbare Zuordnung von Vermögen und Schulden.
Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Teilbetriebs müssen identifiziert werden. Bleiben beispielsweise zentrale Markenrechte, die Lernplattform oder unverzichtbare Lehrmaterialien bei der gewerblichen GmbH, kann dies die steuerliche Einordnung erschweren.
Die Buchwertfortführung sollte deshalb nicht erst nach der gesellschaftsrechtlichen Strukturierung geprüft werden. Sie gehört an den Anfang der Planung.
Die gewerbliche Muttergesellschaft bleibt ein Risikofaktor
Im Beispiel hält die gewerbliche GmbH sämtliche Anteile an der neuen gGmbH. Das ist gesellschaftsrechtlich grundsätzlich möglich. Die gGmbH darf aber nicht vorrangig die wirtschaftlichen Interessen ihrer Muttergesellschaft fördern.
Kritische Sachverhalte können insbesondere sein:
- kostenlose Schulungen für Kunden der Muttergesellschaft,
- Übernahme von Marketingkosten der Muttergesellschaft,
- unentgeltliche Nutzung von Personal oder Technik,
- überhöhte Lizenzzahlungen an die Muttergesellschaft,
- Darlehen zu unangemessenen Konditionen,
- Bevorzugung von Beschäftigten oder Geschäftspartnern der Muttergesellschaft,
- gemeinsame Konten oder nicht nachvollziehbare Kostenverteilungen.
Die Satzung allein schützt die Gemeinnützigkeit nicht. Auch die tatsächliche Geschäftsführung muss den steuerbegünstigten Zwecken entsprechen.
Leistungsverträge und Verrechnung müssen zur Praxis passen
Nach der Ausgliederung bestehen häufig weiterhin enge Beziehungen zwischen den Gesellschaften. Die Muttergesellschaft stellt beispielsweise Räume, IT, Personal oder Markenrechte zur Verfügung. Die gGmbH erbringt im Gegenzug möglicherweise Bildungsleistungen für Beschäftigte oder Kunden der Muttergesellschaft.
Diese Beziehungen sollten schriftlich geregelt werden. Erforderlich sind je nach Struktur etwa:
- Miet- oder Untermietvertrag,
- IT- und Verwaltungsvertrag,
- Personalgestellungsvertrag,
- Marken- oder Lizenzvertrag,
- Darlehensvertrag,
- Kooperationsvertrag,
- Vereinbarung zur Kostenteilung.
Die Verträge müssen tatsächlich durchgeführt und in der Buchhaltung richtig abgebildet werden. Dabei sind Angemessenheit, Gemeinnützigkeit, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer gemeinsam zu prüfen.
Fünf Schritte zur Umsetzung
1. Bildungsbereich fachlich und wirtschaftlich abgrenzen
Tätigkeiten, Personal, Verträge, Vermögenswerte und Finanzierung werden vollständig aufgenommen. Anschließend wird geprüft, welche Leistungen tatsächlich Bildungszwecken dienen.
2. Gemeinnützigkeitskonzept entwickeln
Das pädagogische Konzept, die Zielgruppen, Teilnahmebedingungen und Finanzierung werden beschrieben. Daraus werden Satzungszweck und Art der Zweckverwirklichung abgeleitet.
3. Übertragungsweg und Steuerfolgen vergleichen
Ausgliederung und Einzelübertragung werden gesellschaftsrechtlich, steuerlich, arbeitsrechtlich und organisatorisch verglichen. Die Teilbetriebseigenschaft und mögliche Buchwertfortführung sind gesondert zu prüfen.
4. Satzung vorab mit dem Finanzamt abstimmen
Der Gesellschaftsvertrag der gGmbH sollte vor der notariellen Beurkundung zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorabprüfung eingereicht werden. Nach der Gründung ist die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO zu beantragen.
5. Trennung im laufenden Betrieb umsetzen
Nach der Übertragung benötigt die gGmbH eine eigene Buchhaltung, eigene Verträge, klare Zuständigkeiten und dokumentierte Verrechnungsprozesse. Ein Tax-Compliance-System kann Verantwortlichkeiten und Kontrollen festlegen. CHP zählt Ausgliederungen auf gGmbHs, Umsatzsteuerberatung und Tax-Compliance-Systeme zum entsprechenden Leistungsspektrum.
Fazit: Gemeinnützigkeit beginnt beim Tätigkeitskonzept
Die Ausgliederung eines Bildungsbereichs aus einer gewerblichen GmbH auf eine gGmbH kann wirtschaftliche und gemeinnützige Tätigkeiten sichtbar voneinander trennen. Sie ermöglicht eine eigenständige Organisation des Bildungsbereichs und kann den Zugang zu Spenden oder bestimmten Fördermitteln eröffnen.
Der Erfolg der Struktur hängt jedoch nicht von der Bezeichnung „gGmbH“ ab. Entscheidend sind das Bildungskonzept, die Förderung der Allgemeinheit, die vollständige Übertragung des Bereichs und die klare Abgrenzung zur gewerblichen Muttergesellschaft.
Vor der Umsetzung sollten deshalb die Gemeinnützigkeit, die Teilbetriebseigenschaft, die Verträge, die Umsatzsteuer und die künftigen Leistungsbeziehungen gemeinsam geprüft werden.
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Autoren:
Maximilian Metka | Steuerberater, Betriebswirt (VWA), Zertifizierter Stiftungsberater (FSU Jena) | Tel. 089 - 7491 480 | info@chp-steuern.de;
Daniel Polke | Steuerberater, Diplom-Finanzwirt (FH), Zertifizierter Compliance Officer / Compliance Manager | Tel. 089 - 7491 480 | info@chp-steuern.de
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.