Abzugsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird 2018 auf 800,00 EUR angehoben
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung gewinnmindernd abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 410,00 EUR nicht überschreiten (geringwertige Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)).