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Steuertipps für Privatpersonen

Artikel von Leon Stephan

Neue Einwertung von Immobilien ab 2023

2. Dezember 2022 – Leon Stephan
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    Die Grundlage für die Berücksichtigung neuer Kriterien in der Einwertung von Immobilien bildet der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2022.
    Inhalt des Jahressteuergesetzes 2022 soll insbesondere auch sein, dass neue Maßstäbe für die Einwertung von Immobilien ab 2023 angewendet werden sollen. 

    Wie kann man als Ehepartner die Kosten eines gemeinsamen häuslichen Arbeitszimmers in einer gemeinsamen Wohnung steuerlich geltend machen?

    22. März 2022 – Leon Stephan
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      Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bis zu einer Höhe von 1.250 € pro Jahr ist, dass für die Wahrnehmung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, aber das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Arbeitnehmertätigkeit bzw. betrieblichen Tätigkeit oder freiberuflichen Tätigkeit bildet.   

      Der Betrieb von Photovoltaikanlagen als Liebhaberei

      11. Februar 2022 – Leon Stephan
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        Der Verkauf von überschüssigem Strom, welcher aus einer betriebenen Photovoltaikanlage stammt, ist als eine gewerbliche Tätigkeit anzusehen. Der Strom, welcher allerding selbst verbraucht wird, ist als steuerpflichtige Sachentnahme anzusehen. Aus diesen Einstufungen kann es folglich Probleme für den Betrieb von kleinen, das heißt für den privaten Haushalt betriebene Photovoltaikanlagen geben, da es hierbei zu kleinen Stromüberschüssen kommen kann.

        Grundwissen: Geringwertige Wirtschaftsgüter

        15. Dezember 2021 – Leon Stephan
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          Grundwissen: Geringwertige Wirtschaftsgüter 

          Wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen, abnutzbaren Wirtschaftsguts des Anlagevermögens 800 € nicht übersteigen, können diese Wirtschafgüter in dem Jahr, in welchem diese angeschafft worden sind, vollständig steuerlich abgesetzt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz [EStG]). Man bezeichnet solche Wirtschaftsgüter als geringwertige Wirtschaftsgüter.  

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