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News für Unternehmen

Aufwendungen für die Feier eines Dienstjubiläums sind als Werbungskosten abzugsfähig

27. September 2016 – Dr. Rafael Hörmann
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    Der aktuellen Rechtsprechung des BFH folgend (BFH, Urt. v. 20.1.2016 – VI R 24/15), können die Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein. Somit wären diese Kosten von den Einkünften abzugsfähig, was das zu versteuernde Einkommen mindert und mithin die Steuerschuld senkt. Die Gäste muss der Arbeitsnehmer jedoch nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien auswählen.

    Inventur am Ende des Wirtschaftsjahrs

    15. Dezember 2015 – Dr. Rafael Hörmann

      Die Verpflichtung zur Inventur5 ergibt sich aus den §§ 240 und 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jähr licher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraus setzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. 

       

      Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

      15. Dezember 2015 – Dr. Rafael Hörmann

        Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dieser Arbeitslohn kann ggf. vom Arbeitgeber mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Von den Zuwendungen kann jedoch ab 2015 ein Freibetrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung abgezogen werden, und zwar für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). 

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