Aufwendungen für die Feier eines Dienstjubiläums sind als Werbungskosten abzugsfähig
Der aktuellen Rechtsprechung des BFH folgend (BFH, Urt. v. 20.1.2016 – VI R 24/15), können die Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein. Somit wären diese Kosten von den Einkünften abzugsfähig, was das zu versteuernde Einkommen mindert und mithin die Steuerschuld senkt. Die Gäste muss der Arbeitsnehmer jedoch nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien auswählen.