Umsatzsteuer bei Ratenzahlung
Grundlegend wird die Umsatzsteuer „Soll besteuert (vereinbarte Entgelte)“. Hierbei entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferungen und sonstige Leistungen erbracht worden sind. Im Falle von Vorauszahlungen und Anzahlungen vor Leistungserbringung entsteht die Umsatzsteuer allerdings bereits bei deren Vereinnahmung (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG).