Zusätzliche Sonderabschreibung bei kleinen und mittleren Betrieben
Neben normalen steuerlichen Absetzungsmöglichkeiten (Absetzung für Abnutzung (AfA)) können Gewerbetreibende, Selbständige oder Freiberufler gemäß § 7g Absatz 5 fortfolgende Einkommenssteuergesetz (EStG) bis zu 20 % der Kosten, welche bei der Anschaffung und Herstellung von beweglichen, vermieteten oder (nahezu) ausschließlich betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern entstehen, in den ersten 5 Jahren nach dem Erwerb gesondert steuerlich geltend machen.